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RWM 08 516Daß es neben den „langen Kerls“ Friedrichs II. von Preußen im deutschprachigen Raum noch andere Armeen gegeben hat, gerät angesichts der preußenzentrierten Geschichtsschreibung des 19. und 20. Jahrhunderts oft in Vergessenheit. Wir zeigen, wer wann aus welchem Grund zu den Waffen greifen durfte
oder mußte.

Von Dr. Elmar Heinz

Das Urteil war vernichtend: „Die bey einem Reichs-Krieg und einer Reichs-Armee sich äußernden Gebrechen seynd so groß, auch vil und mancherley, daß man, so lange das Teutsche Reich in seiner jetzigen Verfassung bleibt, demselben auf ewig verbieten sollte, keinen (sic!) Reichskrieg zu führen, so lange es nur immer möglich ist“. Das Urteil stammt aus „Mosers Neues Teutsches Staatsrecht“ (Band 4/2, S. 810) aus dem Jahr 1773.

Diese knorrigen Worte umreißen, in welcher Lage sich das Heilige Römische Reich deutscher Nation befand, als die französische Revolution 1789 ausbrach: Es war „bedingt abwehrbereit“, sprich wehrlos. Dabei sind zwei Dinge von Interesse: Wie die Kriegsverfassung des Reiches und seiner Stände wirklich aussah, zudem aber auch, wie sich das Heerwesen Frankreichs durch die Revolution in den Monaten seit Juli 1789 dramatisch verändert hatte.

Modern: Parlamentsarmee. Daß das 18. Jahrhundert eine Zeit voraufgeklärter Dunkelheit war, stimmt so nicht. Mit dem Heiligen Römischen Reich deutscher Nation bestand bereits eine Rechtsordnung mit Gewaltenteilung. Der Reichstag in Regensburg ...

Den vollständigen Artikel finden Sie in RWM-Depesche 08 ab Seite 516. 

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