(rwm) Das deutsche Bundesministerium des Innern (BMI) stellt mit einem Schreiben vom 6. Februar 2015 klar, daß Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Genehmigung „nicht nach Richtlinie 2008/43/EG gekennzeichneter Explosivstoffe" nach dem 5. April 2015 weiter besitzen, aber vorerst nicht weiter verarbeiten dürfen.
Solche Pulver werden zum Beispiel von nichtgewerblichen Wiederladern zum Laden von Patronen für den Eigenbedarf verwendet. Voraussetzung ist eine Genehmigung nach §27 Sprengstoffgesetz („Sprengstoffschein“). Seit 2013 müssen solche Pulverbehältnisse („Gebinde“) eine Kennung tragen, die sie eindeutig kennzeichnet und ihren Weg nachvollziehbar macht. Die Track&Trace-Kennung (T&T) erfolgt mit einer lesbaren Nummer und einem QR-Code. Händler haben zum Stichtag 5. April 2015 die Nummern in ihrem Bestand zu erfassen und damit die Weitergabe bis zum Endverbraucher zu dokumentieren. Diese T&T-Nummer wird aber nicht in den Sprengstoffschein des Endkunden eingetragen. Unklar war, was mit Gebinden zu geschehen habe, die zuvor von Endkunden ohne T&T-Kennung rechtmäßig erworben, aber noch nicht aufgebraucht waren.
Bis zum 4. April dürfen Pulver aus solchen Gebinden laut Übergangsregelung in § 49 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) „im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden“. Ab dem 5. April 2015 dürfen Sprengstoffe in solchen Gebinden bis zu einer Änderung der Rechtslage nur noch aufbewahrt, aber nicht mehr verbracht oder verwendet werden. Da die Europäische Richtlinie laut BMI ein Verwendungsverbot durch den Endverwender nicht fordere und Sicherheitsaspekte einer Weiterverwendung der berechtigt besessenen Explosivstoffe durch den Endverwender nicht entgegenstünden, will die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag eine Änderung des § 49 der 1. SprengV vorschlagen. Diese soll die Weiterwendung, also den Verbrauch der nicht T&T-gekennzeichneten Explosivstoffe durch den berechtigte Endverwender gestatten. Laut BMI dürfte das entsprechende Gesetzgebungsverfahren nicht vor Ende des Jahres 2015 abzuschließen sein.
Das BMI rät Endverwendern, nicht gekennzeichnete Explosivstoffe bis zum 5. April 2015 zu verwenden, also in Munition zu laden. Erst nach Inkrafttreten der beabsichtigten Rechtsänderung wäre dann ein „Aufbrauchen“ durch den Endverwender wieder zulässig.
Das Schreiben des BMI finden Sie hier als Pdf-Datei.
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