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Das Landgericht Limburg hat einen Online-Verkauf für nichtig erklärt, bei dem der Käufer für einen Euro ein neuwertiges Luftgewehr (Neupreis 1390 Euro) erworben haben wollte (AZ 3 S 315/09).

Der Verkäufer hatte das Luftgwehr bei einer Online-Auktionsplattform eingestellt und dabei versehentlich an Stelle des Startpreises den „Sofort Kaufen“-Preis mit einem Euro angegeben. Noch bevor er den Fehler ändern konnte, hat ein Nutzer der Plattform dieses „Sofort Kaufen“-Angebot angeklickt. Der Verkäufer hat den Käufer binnen weniger Minuten darauf hingewiesen, daß diese Auktion „wegen Irrtum ungültig“ sei. Der Käufer hat dennoch den Kaufbetrag überwiesen und einen Nachweis gesandt, daß er über 18 Jahre sei.

  

 

Das Gericht entschied nun letztinstanzlich, daß dieser Kauf zwar zustande kam, aber nach § 142 BGB sofort wirkungsvoll angefochten worden ist. Etwas anderes anzunehmen, ist laut Urteil „lebensfremd“. Der Irrtum bei einer Waffe, die 1390 Euro wert ist, sei „für jeden Menschen guten Willens“ offensichtlich. Auch ein fahrlässiger Irrtum beim Einstellen der Auktion berechtige zur Anfechtung.