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Das Bundeskriminalamt (BKA) weist darauf hin, daß ab dem 1. Januar 2011 Elektroimpulsgeräte ("Elektroschocker") nur noch geführt werden dürfen, wenn diese ein amtliches Prüfzeichen aufweisen.

Elektroimpulsgeräte werden vom deutschen Waffengesetz erfaßt. Dabei ist der Umgang mit diesen Geräten verboten, "sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen" tragen.

Das BKA hat mit einer Allgemeinverfügung im August 2003 den Umgang mit verbotenenen Elektroimpulsgeräten geregelt. Die Verfügung galt ursprünglich bis zum 31. Dezember 2008.

Auf Anfrage der RWM-Depesche erklärte das BKA, daß diese Befristung nun nicht noch einmal verlängert wird, da die Zulassung von Elektroimpulsgeräten seit 2008 gesetzlich geregelt und möglich ist.

Das Physikalisch-Technische Bundesamt (PTB) hat bisher kein Gerät zugelassen. Lediglich ein Antag wurde gestellt, dem aber nicht stattgegeben wurde. Nach Einschätzung des PTB vom September 2010 sei aber die Entwicklung zukunftsfähiger Geräte möglich. Damit entfällt laut BKA die Grundlage für eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung.

In der Übergangszeit war das Führen von Elektroimpulsgeräten, die noch kein Prüfzeichen aufweisen, möglich. Ein entsprechender Bescheid gilt bis zum 31. Dezember 2010. Er wurde nicht verlängert. Altgeräte dürfen danach nicht mehr geführt werden.

Ab dem 1. Januar 2011 ist nur noch der Umgang mit Elektroimpulsgeräten, die ein Prüfzeichen der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) tragen, erlaubt. Das Bundeskriminalamt empfiehlt, beim Kauf entsprechender Geräte auf das Vorhandensein des amtlichen Zulassungszeichens zu achten.

Privatpersonen, die nachweislich bereits vor dem 1. Januar 2011 im Besitz eines verbotenen Altgerätes sind, wird der weitere Besitz genehmigt, nicht aber das Führen außerhalb des eigenen umfriedeten Besitztums.
  

Wie der Nachweis des Besitzes vor dem Stichtag zu erbringen wäre, ist nicht geregelt. Hierzu kann der Kaufbeleg, aber auch eine Bestätigung der Waffenbehörde dienen.

Für den Handel mit Altgeräten wären Ausnahmegenehmigungen erforderlich, die das BKA nach Einzelfallprüfung erteilen kann.